Satzung des Vereins "Fürstenwalder Brau-Freunde e.V."
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Fürstenwalder Brau-Freunde
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V. Sitz des Vereins ist derRatskeller im „Alten Rathaus“ in 15517 Fürstenwalde.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist:
- die Erforschung, Pflege und Förderung der über 500-jährigen Brautradition in Fürstenwalde und Umgebung
- die Förderung der Erziehung der Jugend, der Volks- und Berufsbildung
- die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde in Verbindung mit dem Brauereimuseum.
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, dem Erhalt der bürgerlichen Werte und der Kameradschaft.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Geschichts-, Gesellschafts- und berufspädagogischen Veranstaltungen mit Schulen undErwachsenenbildungseinrichtungen und dem Museum Fürstenwalde
- Ausstellungen, Forschungsveranstaltungen, Forschungsreisen und Erfahrungsaustausche
- Öffentlichkeitsarbeit
- Zusammenarbeit mit dem Museum Fürstenwalde sowie anderen Vereinen und Verbänden
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sindehrenamtlich tätig.
Mittel zu Erreichung des Vereinszwecks werden durch
• jährliche Mitgliedsbeiträge,
• freiwillige Spenden, Fördermittel
• Erlöse aus Veranstaltungen
• Erlöse aus Vermietungen
eingenommen.
Die Mitglieder können eine Aufwandsentschädigung für im Verein geleistete Arbeit erhalten. Die Einzelheiten regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 18 Jahren oder jede juristische Person werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen miteiner Drei-Viertel-Mehrheit. Der Antrag kann ohne Nennung von Gründen abgelehnt werden.
§ 5a Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Es sind Personen, die sichum den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds oder bei Auflösung der juristischenPerson. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsendegegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind:
• vereinsschädigendes Verhalten
• Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
Streichung von der Mitgliederliste
• Beitragsrückstände von mindestens 3 Monaten nach Mahnung
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Drei-Viertel-Mehrheit. Gegen einen Ausschluss kann das MitgliedBerufung in schriftlicher Form an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist spätestens 4 Wochen nachBekanntgabe des Ausschlusses an den Vorstand zu richten. Die endgültige Entscheidung trifft dann dieMitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden eine einmalige Aufnahmegebühr und monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben,die einmal jährlich zu entrichten sind.
Alles Weitere regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) einem Beisitzer
1. und 2. Vorsitzender und der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei von Ihnenvertreten den Verein gemeinsam. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl eines neuenVorstandes im Amt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet automatisch das Amt im Vorstand. Eine Wiederwahl derVorstandsmitglieder ist zulässig.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderenVereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2) Einberufung der Mitgliederversammlung
3) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4) Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel, Erstellung eines Jahresberichts
5) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand ist weiterhin berechtigt, Auslagenersatz gemäß § 670 BGB für die Erledigung von satzungsgemäßenAufgaben an seine Mitglieder aus zu zahlen.
Einzelheiten regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§ 11 Kommissarische Einsetzung
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlungkommissarisch einen Nachfolger bestimmen.
§12 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, welche vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird diebenötigte Zustimmung nicht erreicht, ist der Antrag abgelehnt.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom/von dem/der Sitzungsleiter/in zuunterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse unddas Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgendeAngelegenheiten zuständig:
1) Genehmigung der vom Vorstand ausgegebenen Vereinsmittel; Entgegennahme des jährlichenRechenschaftsberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
2) Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr
3) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
4) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins
5) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegeneinen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
6) Ernennung von Ehrenmitgliedern
7) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die MitgliederversammlungEmpfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seinesZuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unterEinhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform mit Tagesordnung an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder im Vereins-Messenger einberufen.
Der Termin der Mitgliederversammlung wird weiter durch Aushang im Brauereikeller bekanntgegeben.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Solltensowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende verhindert sein, hat die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheiteinen Versammlungsleiter zu wählen. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlganges und dervorhergehenden Diskussion einem/einer Wahlleiter/in übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungenbleiben außer Betracht.
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform per E-Mail oder Messenger, der vom Verein genutzt wird, erklären.
Bei Wahlen ist die relative Stimmenmehrheit ausreichend.
Zur Änderung der Satzung müssen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein und es ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiterund Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Zahlder erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. BeiSatzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden,wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 Prozent der Mitglieder schriftlichunter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlunggelten die Vorschriften für die Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur mit einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder nach vorheriger schriftlicher Abstimmungmöglich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzendegemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein auseinem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Das Restvermögen des Vereins geht beiAuflösung an den Museumsverein Fürstenwalde.
Die vorstehende Satzung wurde während der Mitgliederversammlung vom 09.07.2025 beschlossen.